Satzung - SHG-Hypophyse

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü:

Satzung

Satzung

„Selbsthilfegruppe für Hypophysen- und Nebennierenerkrankte Tübingen, Stuttgart und Umgebung e.V.“

§01 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Selbsthilfegruppe für Hypophysen- und Nebennierenerkrankte Tübingen, Stuttgart und Umgebung e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§02 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es,

  • Die medizinische Versorgung von Patienten mit Hypophysen- und Nebennierenerkrankungen zu verbessern.

  • Hilfe zur Selbsthilfe für Patienten mit Erkrankungen der Hypophyse und Nebenniere zu ermöglichen. Dabei soll der Erfahrungsaustausch unter den Betroffenen und der Kontakt von Betroffenen, Ärzten und anderem medizinischem Fachpersonal gefördert werden.

  • Die Forschung auf dem Gebiet von Hypophysen- und Nebennierenerkrankungen im Rahmen der eigenen Möglichkeiten zu unterstützen und auch finanziell zu fördern.

  • Informationsmaterial für Patienten, für deren Familien, für betroffene Institutionen z.B. Krankenkassen, Ministerien, für die Öffentlichkeit sowie für die behandelnden Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal zu erwerben oder herzustellen und weiterzugeben. Hierbei sollen insbesondere Informationen zur frühen Erkennung dieser Erkrankungen, über Symptome dieser Erkrankungen sowie über moderne therapeutische Möglichkeiten und neue Entwicklungen gegeben werden.

  • Die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Institutionen z.B. Kliniken, Ärzten, anderen Selbsthilfegruppen, Krankenkassen oder ähnlichen Einrichtungen zu pflegen und zu fördern, um die Situation von Betroffenen sowie behandelnden und forschenden Institutionen zu verbessern.

  • Vorhaben zur Erforschung und besseren Behandlung der Hypophysen- und Nebennierenerkrankungen zu fördern.

  • Seminare und Weiterbildungsmaßnahmen für Betroffene und Ärzte auszurichten.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, ausgenommen übliche Erstattung der Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§03 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung wirksam. Bei einer Ablehnung des Antrags ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.

§04 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein bzw. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur bis drei Monate vor Beendigung des Kalenderjahres erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es drei Monate nach Fälligkeit des Beitrages trotz einmaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. In der Mahnung wird auf die Möglichkeit des Ausschlusses gemäß §4 Abs. 3 Satz 1 unter Fristsetzung hingewiesen. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§05 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 06 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der medizinischwissenschaftliche Beirat.

§07 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens neun Mitgliedern. Er klärt unter sich, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben wahrnimmt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom 1. Vorsitzenden und vom 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

§08 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Umsetzung der in § 02 genannten Vereinszwecke

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  • Erstellung des Jahresberichts und der Jahresabrechnung

  • Entscheidung über den Aufnahmeantrag

  • Kooperation von weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Legitimation durch die Mitgliederversammlung

  • Delegation von satzungsmäßigen Aufgaben an einzelne Mitglieder; verantwortlich bleibt der Vorstand.


§09 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit aus den anwesenden Personen gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen. Eine Abwahl des bestehenden Vorstandes oder eines einzelnen Vorstandsmitgliedes kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit beschlossen werden.

§10 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Vollendung des 16. Lebensjahres eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist für folgenden Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl und Eiberufung des Vorstandes

  • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

  • Entlastung des Vorstandes

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.


§11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens alle drei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zur Versammlung ordnungsgemäß eingeladen wurde. Eine Anfechtung der Beschlussfähigkeit hat schriftlich innerhalb einer Woche zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Protokollanten (Schriftführer) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§14 Medizinisch- wissenschaftlicher Beirat
Die Aufgaben des medizinisch- wissenschaftlichen Beirates umfassen die Beratung des Vorstandes in medizinisch- wissenschaftlichen Fragen, sowie der Unterstützung des Vorstandes bei der Erstellung von Informationsmaterial und der Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen und Patientenseminaren.
Dem medizinisch- wissenschaftlichen Beirat, der nur beratende Funktion hat, gehören an: Ärzte und Ärztinnen der Fachrichtung Innere Medizin, Endokrinologie, Neurochirurgie und weitere interdisziplinäre Fachrichtungen sowie Kinderärzte dieser Fachrichtungen. Der medizinisch- wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand ernannt und abberufen. Er besteht aus mindestens drei Personen in entsprechender Funktion.

§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Gesellschaft für Endokrinologie“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der geschäftsführende Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§16 Wirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht betroffen.

§17 Inkrafttreten
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Satzung tritt erst mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Tübingen, den 19.Januar 2013




1.Vorsitzende
Angelika Metke

 
Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü